FÖHRER KNAPPEN e.V.
Mitglied Nr. 503 im SFCV

 

HOMEVEREINDIE  FÖHRERNEWSTERMINEFOTOSPRESSEGÄSTEBUCHKONTAKTLINKSWOHNEN AUF FÖHRIMPRESSUM

                        WIR ÜBER UNSVORSTANDSATZUNGBEITRITTBANNERANREISEINTERN

     
 

V E R E I N S S A T Z U N G

 
     
 

Satzung des FC Schalke 04 Fan-Club "Föhrer Knappen e. V."

 
     
 

§ 1 Name und Sitz

 
 

Der Verein führt den Namen "FC Schalke 04 Fan-Club - Föhrerr Knappen e.V.". Der Verein wird als Mitglied Nr. 503 im Schalker Fan-Club-Verband e.V. (SFCV) geführt. Sitz des Vereins ist 25938 Wyk auf Föhr. Das Gründungsdatum ist der .07.2001.

 
     
 

§ 2 Geschäftsjahr

 
  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.  
     
 

§ 3 Vereinszweck

 
 

Zweck des Vereins ist die Pflege, Erhaltung und Förderung der Fanfreundschaft zum Fußballverein FC Schalke 04.

 
     
 

§ 4 Mitgliedschaft

 
 

(1) Mitglied können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt und bedarf der Aufnahme durch den Vorstand. Bei einer Ablehnung des Antrags müssen dem Antragsteller die Gründe hierfür mitgeteilt werden. Ein Antrag soll nur abgelehnt werden, wenn wesentliche Vereinsinteressen entgegenstehen.

(2) Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder können auch die unter 18. Jahre alten Kinder von Mitgliedern werden, jedoch ohne Beitragspflicht, Stimmrecht und ohne aktives und passives Wahlrecht. Nach dem 18. Lebensjahr müssen die Kinder die Mitgliedschaft selbst erwerben.

(3) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch den Beschluß der Mitgliederversammlung.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach 3-monatiger „Probezeit“ des neu aufzunehmenden Mitgliedes. Bei einer Ablehnung des Antrags müssen dem Antragsteller die Gründe hierfür nicht mitgeteilt werden. Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt. Ausscheidende haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 
     
 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 
 

(1)  Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tod des Mitglieds,
  2. durch freiwilligen Austritt,
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste
  4. durch Ausschluss aus dem Verein.

(2)  Der freiwillige Austritt erfolgt schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Es ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zulässig.

(3) Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist. Die Streichung darf erst wirksam werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens sechs Wochen verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die eingegangene Verpflichtung des Mitglieds wird hierdurch nicht berührt.

(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins gefährdet. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

 
     
 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 
 

(1) Die Mitglieder entrichten einen Mindestjahresbeitrag. Die Höhe des Mitgliedbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und beträgt mindestens 50,00 EUR. Er ist jährlich im Voraus zu entrichten, spätestens jedoch im 1. Quartal des laufenden Geschäftsjahres. Neumitglieder zahlen im Jahr ihres Vereinsbeitritts den Betrag monatsanteilig.

(2) Sofern Ehepartner und/oder mehrere minderjährige Familienmitglieder Mitglieder des Vereins sind, wird ein Mindestbeitrag von 70,00 EUR erhoben (Familienbeitrag). Die volljährigen Familienmitglieder haften für den Jahresbeitrag gesamtschuldnerisch.

(3) Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

 
     
 

§ 7 Organe des Vereins

 
  Organe des Vereins sind  
  1. die Mitgliederversammlung  
  2. der Vorstand.  
 

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen oder Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

 
     
 

§ 8 Vorstand

 
 

(1) Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung. Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. und 2. Vorsitzenden
  • dem Kassenwart
  • dem Schriftführer
  • dem Materialverwalter und Sportwart.

(2) Sämtliche Vorstandsmitglieder übern ihre Ämter ohne Vergütung aus.

(3) Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung entlastet.

 
     
 

§ 9 Geschäftsbereich und Wahl des Vorstandes

 
  (1) Der Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Die Mitglieder des Vorstandes haben Alleinvertretungsrecht.

(2) Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer des Vereinsjahre gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, so ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem Zeitraum stattfindet, in den folgenden 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort wird ein Ersatzmitglied gewählt.

(3) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.

 
     
 

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

 
 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 
     
 

§ 11 Haftung der Mitglieder

 
 

Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.

 
     
 

§ 12 Mitgliederversammlung

 
 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der 3. Januarwoche statt. Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung der Mitglieder einberufen. Die Einberufung muss mindestens 10 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen. In der Ladung sind der Ort, das Datum, die Zeit und die Tagesordnungspunkte anzugeben. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 16 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich einzureichen. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, wenn dies Vereinsinteressen erfordern, eine außerordentliche Versammlung einzuberufen. Die Bestimmungen über die Ladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung gelten entsprechend. Die Beschlussfassung in der Versammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für einen Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds, die Auflösung des Vereins, die Zweckänderung und die Entlastung des Vorstandes; hier ist jeweils eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 
     
 

§ 13 Geschäftsordnung bei Mitgliederversammlungen

 
 

Zur Regelung der Geschäftsordnung erstellt der Vorstand eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf.

 
     
 

§ 14 Formvorschrift

 
 

Alle Beschlüsse des Vereins sind schriftlich abzufassen und vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Schriftstücke werden beim Schriftführer hinterlegt. Die Vollmitglieder erhalten auf Verlangen die entsprechenden Ausfertigungen.

 
     
 

§ 15 Auflösung

 
 

Die Auflösung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Nach der Auflösung des Vereins findet die Auseinandersetzung nach den Liquidationsvorschriften für rechtsfähige Vereine statt.

 
 

Sollte nach Berichtigung der Verbindlichkeiten ein Restvermögen verbleiben, fällt das Vermögen des Vereins an den Krankenhausförderverein für das Krankenhaus Föhr-Amrum mit Sitz in Wyk, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 
     
     
   Wyk auf Föhr,  
         
         
 

Ingke Carstensen

 

Ralf Johannsen

 
 

1. Vorsitzende

 

2. Vorsitzender

 
         
         
 

Andrea Roeloffs

 

Bernd Carstensen

 
 

Kassenwartin

 

Schriftführer

 
         
         
 

Jan Diekmann

     
 

Gerätewart

     
     
     
 

Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung / Mitgliederversammlung der         FÖHRER KNAPPEN e. V. in der Sitzung am  beschlossen.

 
     
  Die Satzung zum Download und ausdrucken finden Sie hier          

 

HOME  |  VEREIN  |  VORSTAND  |  VEREINSSATZUNG  |  VEREINSBEITRITT  |  VEREINSBANNER  |  ANREISE
MITGLIEDERBEREICH  |  DIE FÖHRER KNAPPEN  |  NEWS  |  TERMINE  |  FOTOS
PRESSE  |  GÄSTEBUCH  |  KONTAKT  |  LINKS  |   WOHNEN AUF FÖHR  |  IMPRESSUM